Bei der Pacht eines Kleingartens im Kleingärtnerverein Schönebeck e.V. in Wuppertal Barmen gelten die folgenden Regeln. Sie entsprechen der vom Stadtverband Wuppertal der Kleingärtner e.V. festgelegten Gartenordnung.
A – G
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Pflanzliche Abfälle sind dort zu verwerten. Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sind so anzulegen, dass niemand belästigt wird.
2. Zur Kompostierung können Kompostbehälter in einer Größe von max. 3 m³ aus Holz, Kunststoff oder Metall errichtet werden.
Pflanzliche Abfälle, die sich nicht zur Kompostierung eignen, sowie sonstige Abfälle müssen entsprechend den ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Wuppertal entsorgt werden.
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist verboten!
s. Laubenbauordnung.
Die Ausstattung mit Antennen und Satellitenanlagen ("Schüsseln") ist unter folgenden Auflagen erlaubt:
a) die Antennen dürfen nicht auf dem Dach installiert werden,
b) die Antennen sind an der Laube oder im Garten so zu platzieren, dass sie optisch nicht stören (dazu gehört auch die Farbgebung von Schüsseln),
c) der Durchmesser der Schüsseln darf 60 cm nicht überschreiten.
1. Nutzung
Ein Gerätehaus dient grundsätzlich der Unterbringung von Geräten und Materialien. Eine andere Nutzung ist ausgeschlossen.
2. Größe
Die Grundfläche (Außenmaße) darf 4,50 m, die Firsthöhe 2,30 m nicht überschreiten. Die Gesamtgröße von Laube einschl. Überdechung und Anbau und Gerötehaus darf 24 m² nicht überschreiten.
3. Bauweise
Das Gerätehaus ist aus Holzbaustoffen (Ständerwerk mit Verbreiterung oder Blockbohlen) zu errichten. Das Dach ist mit Dachpappe o.ä. einzudecken. Für die Farbgebung der Gerätehäuser gelten die Regelungen zum Farbanstrich der Lauben in der Gartenordnung. Ein Dachüberstand ist in einer Größe von max. 30 cm zulässig. Anstelle eines Holzgerätehauses kann auch ein Metallgerätehaus in den Lieferfarben braun, grün oder beige oder ein Gerätehaus aus Kunststoff in den Lieferfarben grau, beige oder grün aufgestellt werden. 5 Gemauerte Gerätehäuser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung vorhanden sind und ansonsten diesen Regelungen entsprechen, werden bis zu einer notwendigen Erneuerung geduldet. Sie sind bis zum 30.06.2013 entsprechend Punkt 7 zu melden.
4. Fundament
Grundsätzlich sind Funktfundamente aus Beton zulässig. Es wird jedoch empfohlen, Pfostenschühe oder Gehwegplatten als Fundamente vorzusehen.
5. Standsicherheit
Für die Standsicherheit des Gerätehauses ist der Pächter eigenverantwortlich und hafıpflichtig.
6.Standort
Der Standort ist so zu wählen,. dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden und das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. Das Gerätehaus ist in einem Abstand. von mindestens 1,00 m zur Gartengrenze aufzustellen.
7.Meldepflicht
Eine gesonderte Gestaltung ist nicht erforderlich. Die Errichtung ist jedoch mittels Antragsvordruck mit einem Lageplan, den Maßen des Gerätehauses und den Maßen. der anderen vorhandenen Baulichkeiten bevorzugt per E-Mail, Fax oder-auf dem Postweg bei der Stadtverwaltung Wuppertal, Ressort Grünflächen und Forsten, Kleingartenverwaltung zu melden.
1. Nutzung
Ein Gewächshaus dient ausschließlich zur Anzucht und Kultivierung von Nutz- und Zierpflanzen. Eine andere Nutzung z. B. als Abstell- oder Geräteraum, ist unzulässig.
2. Größe
Die Grundfläche (Außenmaß) darf 6,50 m, die Firsthöhe 2,20 m nicht überschreiten.
3. Konstruktion
Als Material für den Rahmen ist vorzugsweise Metall (z. B. Aluminium) oder Holz zu verwenden. Bei der Herstellung der Seiten und des Daches sind farblose, durchsichtige Scheiben aus Glas oder Kunststoff z B. Stegdoppelplatten zu verwenden. Folien sind nicht zugelassen.
4. Fundament
Bei im Handel erworbenen Gewächshäusern ist ggf. die mitgelieferte Fundamentkonstruktion zu verwenden. Im übrigen sind ausschließlich Punktfundamente zulässig. Das Gießen einer Bodenplatte ist nicht gestattet.
5. Standfestigkeit
Für die Standsicherheit des Gewächshauses ist der Pächter eigenverantwortlich und haftpflichtig.
6. Standort
Der Standort ist so zu wählen, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden und das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. Das Gewächshaus ist freistehend und in einem
Abstand von mindestens 1,00 m zur Gartengrenze aufzustellen. Bei stark abfallendem Gelände ist das Gewächshaus quer zum Hang zu errichten, um eine Unterkonstruktion möglichst unauffällig zu halten.
7. Pächterwechsel
Das Gewächshaus wird in die Wertermittlung ohne Bewertung aufgenommen. Der Verkauf ist somit Verhandlungssache zwischen dem bisherigen und dem Folgepächter. Übernimmt es der Folgepächter nicht, muss der bisherige Pächter das Gewächshaus beseitigen. Bei unzu- lässiger oder nicht gestatteter Bauweise wird bei der Wertermittlung der kostenpflichtige Abriss gefordert und durchgesetzt.
8. Gestattung
Auf Antrag des Pächters wird die Errichtung eines Gewächshauses vom Kleingärtnerverein (Vorstand) gestattet. Im Antrag sind Größe, Bauweise, Baumaterialien und Standort aufzu- führen, um den Gestattungsantrag prüfen zu können.
Erst nach schriftlicher Gestattung ist der Pächter berechtigt, mit den Baumaßnahmen zu beginnen. Der Verein überwacht die Einhaltung der in diesen Richtlinien enthaltenen Bedingungen. Bei Verstößen hat der Verein die Beseitigung des Gewächshauses zu verlangen und durchzusetzen.
Laub- und Nadelbäume (außer Obstbäume) dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung; sie gehören nicht in den Kleingarten und sind unzulässig.
Sämtliche baulichen Anlagen wie z. B. Lauben, Anbauten, Terrassenüberdachungen, Mauern und Rankgerüste dürfen - ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften und wenn in dieser Gartenordnung nicht anders vermerkt - in Kleingärten nur nach schriftlicher Gestattung des zuständigen Ressorts der Stadt Wuppertal als Grundstückseigentümerin (bzw. des bevollmächtigten Kreisverbandes bei Kleingartenanlagen auf privatem Gelände) errichtet oder verändert werden.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am schwarzen Brett bzw. in den Aushängekästen des Kleingärtnervereins angebrachten Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal, des Kreisverbandes und des Kleingärtnervereins zu beachten. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kleingärtners.
1. Die Haltung von Bienen - ständig oder als Wandervölker - ist erlaubt. Für das Aufstellen von Bienenständen ist die Genehmigung des Kreisverbandes einzuholen.
2. Der Bienenhalter muss einem Fachverband (Imkerverband) angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen. Im übrigen finden die für die Bienen geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
1. Frühbeete und Gewächstunnel dürfen gestattungsfrei errichtet werden.
Höchstmaße:
Länge 4,00 m; Breite 1,50 m;
Höhe Frühbeete 0,50 m;
Höhe Gewächstunnel 0,70 m.
2. Frühbeete in Massivbauweise (Beton oder Mauerwerk) sind nicht gestattet.
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, wie z B. die Einfrie-
dung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln.
2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Schäden an Gemeinschaftsanlagen oder Gemeinschaftseinrichtungen, die durch ihn selbst oder durch zu ihm gehörende Personen verursacht wurden, unverzüglich dem Kleingärtnerverein zu melden. Ist die fachgerechte Wiederherstellung durch ihn selbst nicht möglich, sind die Kosten für die Wiederherstellung von ihm zu ersetzen.
1. Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen des Kleingärtnervereins. Die Anzahl der für Erledigung der Gemeinschaftsarbeiten zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Arbeits- stunden legt der Kleingärtnerverein fest.
2. Zur Verrichtung von Gemeinschaftsarbeiten / Gemeinschaftsleistungen sind alle Pächter und ggf. alle Vereinsmitglieder verpflichtet. Auch für zusätzliche Aufgaben, wie z B. Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Vereinsfesten, wird die Ableistung der benötigten Stunden vom Kleingärtnerverein beschlossen.
3. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Kleingärtnerverein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten / Gemeinschaftsleistungen selbst zu erbringen.
4. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsarbeiten / Gemeinschaftsleistungen ist der Kleingärtnerverein berechtigt, einen Ersatzbeitrag zu erheben.
5. Auf Antrag kann der Kleingärtnerverein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 - 4 zulassen.
1. Lärmentwickelnde Geräte wie Schredder, Rasenmäher, Heckenscheren, Pumpen usw. müssen den ni der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgelegten Auflagen entsprechen.
2. Der Betrieb dieser Geräte darf die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht mehr als nötig stören. Er ist zu unterlassen:
a) in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr,
b) in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr, c) an Sonn- und Feiertagen.
Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und -samm- lern ist außerdem zu unterlassen:
d) in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr,
e) in der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr.
Separate Gerätehäuser dürfen nicht aufgestellt werden.
1. Die Aufstellung einer Geräte- bzw. Werkzeugkiste aus Kunststoff, Holz oder Metall sti erlaubt.
2. Folgende Größe ist einzuhalten: Höhe max. 1.25 m, Volumen max. 1,5 mo.
3. Die Farbe und der Standort sind so zu wählen, dass die Gerätekiste den Gesamteindruck des Gartens und der Anlage nicht stört.
1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beein- trächtigt wird. Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. sind so anzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
2. Auf die Kulturen in Nachbargärten ist Rücksicht zu nehmen. Spaliere und Bohnengerüste sind nicht als Abgrenzungen zu verwenden, Zäune und Hecken zwischen Einzelgärten sind uz ver- meiden. Durch die Anpflanzung von Obstbäumen, Beeren und Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.
3. Obstbäume sind nur als Busch- oder Spindel-Formen auf schwachwachsender Unterlage zulässig. Lediglich für den Laubenvorplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum als Schatten- spender gesetzt werden.
4. Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Obstbäume und -sträucher ist eine genügend große Standfläche. Als Anhalte gelten:
Für stark wachsende Ziersträucher (z. B. Forsythie, "Falscher Jasmin" usw.) ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
Pflanzen mit geringeren Abständen können im Fall der Aufgabe des Kleingartens nicht oder nur teilweise entschädigt werden, sofern nicht eine völlige Entfernung verlangt werden muss.
5. Jeder Kleingärtner hat für den fachgerechten Schnitt seiner Bäume und Sträucher zu sorgen. Äste und Zweige dürfen nicht in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken.
Durch geeignete Pflegemaßnahmen (Abstechen, Rückschnitt) muss verhindert werden, dass Stauden in die Nachbargärten hineinwachsen.
6. Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.
Die Einrichtung und Benutzung fest gemauerter Grillstellen ist erlaubt, wenn die nachfolgenden Auflagen eingehalten werden:
a) Die Bauweise und die Maximal-Abmessungen sind in der Skizze dargestellt.
b) Grillstellen sind grundsätzlich im Bereich der Terrasse einzurichten. Dabei ist zu beachten, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
c) Die Grillstellen sind mit Steinen zu umpflastern. Dieser Sicherheitsbereich muss mindestens von gleichem Radius um die Grillstelle sein, wie deren Durchmesser ist.
d) Der Umgebungsbereich der Grillstellen ist während des Betriebs im Umkreis der Pflasterung von sämtlichem brennbaren Material freizuhalten.
e) Die Grillstellen sind auf Dauer funktionstüchtig zu halten.
f) Soweit die Grillstellen in einem Abstand von weniger als 100 Metern an einem Wald liegen, sind zur Vermeidung von Funkenflug die Einrichtungen mit Schornsteinen zu versehen, deren Mündung durch geeignete, nichtrostende Funkenfang-Vorrichtungen abzusichern sind.
g) Sämtliche Haftungsansprüche, dei sich aus der Benutzung einer Grillstelle ergeben - insbesondere, wenn vorstehende Auflagen nicht eingehalten werden - gehen zu Lasten des Betreibers. Der Verein, der Verband und die Stadt kommen für keinerlei Schäden und Nachteile auf.
H – R
Koniferen (Nadelgehölze) dürfen für die Anlage von Hecken nicht verwendet werden.
Außenhecken als Begrenzung der Kleingartenanlage
Über die Anlage und Pflege von Außenhecken zur Einfriedung der Kleingartenanlage befindet der Kleingärtnerverein in Abstimmung mit der Stadt als Grundstückseigentümerin.
Hecken als Abgrenzung der Parzellen zu Wegen innerhalb der Kleingartenanlage
1. Über die Anlage von Hecken als Abgrenzung zu Wegen innerhalb der Kleingartenanlage entscheidet ausschließlich der Kleingärtnerverein. Die Pflege dieser Hecken obliegt dem angrenzenden Pächter, sofern der Kleingärtnerverein nichts anderes bestimmt.
2. Die Höhe der Hecken darf 1.20 m nicht überschreiten.
Hecken zwischen den Parzellen
1. Hecken zwischen einzelnen Gartenparzellen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
2. Die Pflege der Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten.
Hecken innerhalb einer Parzelle
s. unter Sichtschutz / Windschutz.
1. Hunde sind auf den Wegen der Kleingartenanlage angeleint zu führen.
2. Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht in andere Gärten gelangen. Für durch Hunde verursachte Schäden sowie Verunreinigungen in Anlagen und Wegen haftet der Hundebesitzer. Er hat die Schäden zu beheben und die Verunreinigungen zu beseitigen.
1. Allgemeines
Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983 ist die Zulässigkeit der Errichtung von Kleingartenlauben als Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung mit höchstens 24 m² Größe (Dachüberstände werden nicht berücksichtigt) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Summe der bebauten Flächen, bestehend aus Laube, Anbau(ten) und Terrassenüberdachung maximal 24 m² betragen darf.
Lauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Laubenbau-Ordnung ist Bestandteil der Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Zustimmung des Grundstückseigentümers
Für die Errichtung oder Änderung von Kleingartenlauben, Anbauten an Lauben und Über- dachungen auf städtischem Grundbesitz ist die schriftliche Gestattung der Stadt Wuppertal erforderlich, die vom Ressort Grünflächen und Forsten erteilt wird.
Anträge auf Durchführung der vorgenannten Maßnahmen sind bei der Stadt, beim Kreisverband oder beim Verein erhältlich; sie können auch mi Internet a u f den Seiten der Stadt oder des Kreisverbandes herunter geladen werden.
Der Antrag ist vom Antragsteller beim Ressort Grünflächen und Forsten zusammen mit einer Skizze, einschließlich Maßangaben der vorhandenen und der geplanten Baulichkeiten, einzureichen.
Jeder Antrag ist auf Grund der eingereichten Angaben durch Mitarbeiter der Stadt Wuppertal zu prüfen. Die Maßangaben liegen in der Verantwortung des Antragstellers. Rückbauforderungen, die auf fehlerhaften Maßangaben beruhen, gehen zu Lasten des Antragstellers.
Das Gestattungsverfahren wird durch Endabnahme abgeschlossen. Sollte die beantragte Baumaßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein, verliert die Gestattung ihre Gültigkeit, im Bedarfsfall kann eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
3. Voraussetzungen für die Erteilung eine Gestattung
Die Zustimmung zu Baumaßnahmen ist abhängig von
- einer ausreichenden Parzellengröße,
- dem Zuschnitt der Parzelle,
- dem Standort der Nachbarlauben und
- der topographischen Lage des Kleingartens.
Ein ausreichender Abstand zur Parzellengrenze ist zu berücksichtigen. Der Grenzabstand soll min. 2,00 m betragen.
4. Verwaltungsgebühr
Bei Antragstellung wird eine Gebühr entsprechend der Gebührensatzung der Stadt Wuppertal fällig.
5. Lauben
5.1 Standort
Der Standort von Kleingartenlauben ist in dem vom Ressort Grünflächen und Forsten aufgestell- ten Lageplan für die jeweilige Kleingartenanlage festgelegt. Liegt ein solcher nicht vor, wird der Standort der Laube mi Einzelfall an Ort und Stelle festgelegt.
5.2 Zugelassene Laubentypen
Unabhängig davon, ob eine Kleingartenlaube errichtet oder geändert werden soll, sind nur die von der Stadt Wuppertal in Absprache mit dem Kreisverband der Kleingärtner für die jeweilige Kleingartenanlage festgelegten Laubentypen zulässig. Folgende Gesamthöhen (Oberkante Bodenplatte bis zur höchsten Stelle) dürfen nicht überschrit- ten werden:
Flach- und Pultdachlauben
2.75 m
Sattel-, Spitz- und Walmdachlauben 3,60 m
5.3 Fundament
Die Höhe des Fundamentes von Lauben darf die Geländeoberfläche um höchstens 0,40 m über- schreiten. Im Einzelfall notwendige Überschreitungen sind gestattungspflichtig.
6. Anbauten
Anbauten sind in Holzbauweise zu errichten, bei Steinlauben ist auch eine Steinbauweise zulässig.
Anbauten sind vorzugsweise an der hinteren Längswand zu errichten. Die Tiefe des Anbaues darf 50 % der Laubenbreite nicht überschreiten.
Bei einer Erweiterung an der Giebelseite darf die Gesamtlänge (Laube. Anbau) von 6,00 m nicht überschritten werden.
7. Überdachungen
Terrassen-Überdachungen können an der Giebelseite oder an der Vorderseite der Laube errich- tet werden. Bei der Giebelvariante kann sowohl eine Dachverlängerung als auch eine Pergola- konstruktion mit durchsichtiger Abdeckung gewählt werden. Die Überdachung an der Vorderseite der Laube ist ausschließlich als Pergolakonstruktion mit transparentem Abdeckmaterial zulässig.
Eine Tür-Überdachung (Wetterschutz bis 1,00 m? Größe über einer Tür) wird nicht als Baumaß- nahme angesehen und wird somit auch nicht bei der zulässigen Höchstgrenze von 24,00 m? an- gerechnet.
8. Seitliche Schließung von Überdachungen
Terrassen-Überdachungen können mit farblosen, durchsichtigen Scheiben - z B. Glas oder Kunststoff- einschließlich Rahmen seitlich geschlossen werden. Desgleichen ist der Einbau einer
Tür in gleicher Bauweise möglich. Bis in einer Höhe entsprechend der Fensterbrüstung der Laube kann ein geschlossener Sockel aus Nut- und Federbrettern (bei Steinlauben auch in Steinbau- weise) errichtet werden.
9. Wärmedämmung
Das Anbringen einer Außenwärmedämmung ist eine Veränderung des Baukörpers und bedarf der Gestattung.
10. Standsicherheit
Für die Standsicherheit der Laube, des Anbaus und der Überdachung ist der Gestattungsnehmer eigenverantwortlich.
11. Farbgebung
Grundsätzlich sind Steinbauten weiß, Holzbauten und -bauteile dunkelbraun zu streichen. Auf Antrag der Vereine können für einzelne Anlagen abweichende Farbgebungen durch die Stadt zu- gelassen werden.
12. Solaranlagen (Photovoltaik-Anlagen)
Zur Versorgung mit Strom sind Solaranlagen zugelassen. Diese sind flach auf dem Dach der Laube, des Anbaues oder der Überdachung zu installieren.
Die Solaranlage wird in die Wertermittlung ohne Bewertung aufgenommen. Der Verkauf ist somit Verhandlungssache zwischen dem bisherigen und dem Folgepächter. Übernimmt der Folgepäch-
ter die Solaranlage nicht, muss der bisherige Pächter sie beseitigen. Bei unzulässiger Bauweise wird bei der Wertermittlung der kostenpflichtige Abriss gefordert und durchgesetzt.
1. Aus ökologischen Gründen sind Trockenmauern nur in abschüssigem Gelände als "Stützmauern" aus Natursteinen oder Betonformsteinen (Hangflorsteinen) ohne Fundament zu errichten. Freistehende Mauern, die keine Funktion als Hangabstützung haben, dürfen nicht
errichtet werden; sie sind auch ausnahmsweise nicht gestattungsfähig.
2. Die Errichtung solcher Mauern ist gestattungsfrei, sofern sie
a) eine Höhe von 1,00 m (hinter oder seitlich der Laube auf die Länge von max. 8,00 m eine Hö- he von 1,50 m) nicht überschreiten
und
b) untereinander einen Abstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Der Kleingärtnerverein sowie jeder Kleingärtner haben dafür zu sorgen, dass von seinem Vereinsgrundstück bzw. von seiner Parzelle keine Beeinträchtigungen fremder Grundstücke i . S. von § 906 BGB ausgehen. Insbesondere ist das Verbringen von Gartenabfällen und sonstigen Abfällen auf fremde Grundstücke untersagt und wird gegebenenfalls ordnungsbehördlich verfolgt.
1. Zum Beheizen der Laube dürfen aus Umweltschutzgründen nur Gas- oder elektrische Geräte benutzt werden.
2. Die Errichtung und der Betrieb von Kaminen ni der Laube sowie von Holz-, Kohle- oder Ölöfen ist nicht gestattet.
1. Die Aufstellung eines Gartenpavillons je Garten wird von Mai -September geduldet.
2. Die Ausführung ist auf ein Rohrgestänge mit Kunststoff- oder Textilfolie oder einen Faltpavillon beschränkt.
3. Die Grundfläche darf 3 m x 3 m und die Höhe 3 m nicht überschreiten.
4. Es ist nicht erlaubt, diese Pavillons weiter auszubauen. Ansonsten müssten sie als feste Bauwerke (Terrassenüberdachungen) angesehen werden und wären
auf die umbaute Fläche anzurechnen: Diese beträgt nach dem Bundesklein- gartengesetz 24 m².
Die Errichtung von Pergolen bedarf der schriftlichen Gestattung. Sie dürfen nicht überdacht werden.
1. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen.
2. Alle den Boden belastenden sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen bedrohenden Maßnahmen sind zu unterlassen.
3. Nur soweit es für Pflanzenschutzprobleme keine gleichwertige bzw. andere Lösungsmöglichkeit gibt, ist der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel vertretbar. Bei der Anwendung ist der in Pflanzenschutzmaßnahmen ausgebildete Fachberater des Kleingärtnervereins (ggf. des Kreisverbandes) hinzuzuziehen.
1. Rankhilfen (Spaliergerüste) - leichte Kletterhilfen in einfacher Bauweise für Spalierobst, Himbeeren, Brombeeren usw. - dürfen gestattungsfrei errichtet werden.
2. Die Errichtung von Rankgerüsten ist gestattungspflichtig, sofern deren Gesamtlänge im Garten mehr als 10 m beträgt.
Der Kleingärtner hat dafür zu sorgen, dass Oberflächenwasser von Dächern und befestigten Flächen
im eigenen Garten versickert. Es ist sinnvoll, Regenwasser von Dächern in Tonnen zu sammeln und zum Gießen zu verwenden.
Die Errichtung von Rosenbögen ist gestattungsfrei.
Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste haben sich so zu verhalten, dass Nachbarn nicht belästigt, gestört oder geschädigt werden. Insbesondere sind Lärm, Rauch und Geruchsbelästigungen zu vermeiden.
S – Z
1. Der Bau von festen Schwimmbecken ist verboten.
2. Das Aufstellen von Schwimmbecken (Planschbecken), die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ist gestattet. Als Höchstmaße gelten: Durchmesser: 2,50 m, Höhe: 0,60 m.
1. Als Sicht- oder Windschutz entlang der Terrasse dürfen handelsübliche Holzelemente bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von insgesamt 6,00 m gestattungsfrei errichtet werden.
2. Zum gleichen Zweck angelegte Hecken dürfen nicht höher als 1,80 m und nicht länger als 6,00 m sein. Koniferen (Nadelgehölze) dürfen hierzu nicht verwendet werden, auch wenn sie in Heckenform geschnitten werden.
1. Die Einrichtung eines Stromnetzes in der Kleingartenanlage ist nach den Auflagen des Versorgungsunternehmens vorzunehmen.
2. Solaranlagen (Photovoltaik-Anlagen) - s. Laubenbauordnung (Anlage 1, Ziffer 12).
1. Zierwasserteiche oder Biotope aus PVC-Teichfolie, einer handelsüblichen Wanne aus PE oder mit einer Lehm-/Tondichtung sind zulässig.
2. Betonierte Wasserbecken sind unzulässig.
3. Die Größe des Teiches darf 10 qm nicht überschreiten.
4 Die Absicherung der Teiche gegen Unfallgefahren obliegt dem Gartenpächter.
Die Gesamtgröße der Terrassen darf 24 m² nicht überschreiten.
Terrassenüberdachung
s. Laubenbauordnung
Die Haltung und Zucht von Tieren widerspricht den Förderungsbestimmungen für Kleingärten und ist nicht gestattet.
1. Im Geräteraum der Laube kann eine Kompost- (Torf-/Rindenschrot-Toilette) oder Camping-Toilette aufgestellt werden.
2. Wasser-Toiletten sowie der Einsatz von Chemikalien zur Geruchsbindung in Kompost- (Torf-/Rindenschrot-Toiletten) oder Camping-Toiletten sind unzulässig.
3. Camping-Toiletten sind an Einlassstellen der zentralen Entsorgungseinrichtungen oder in den mit Kanalanschluss versehenen Toilettenanlagen der Vereinsheime zu entsorgen, soweit diese in
den Kleingartenanlagen vorhanden sind.
4. Muss die Umsetzung von Fäkalien aus Kompost- (Torf/Rindenschrot-Toiletten) über den Kompost erfolgen, darf dies nur unter Zugabe von ungelöschtem Kalk erfolgen.
Die Anlage von Treppen in den einzelnen Parzellen bedarf keiner Gestattung durch den Verpächter. Sie ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
1. Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit geeichten Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten der Pächter anzuordnen. Ebenso kann der Kleingärtnerverein besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau der Messeinrichtungen und das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
2. Außer dem durch die Messeinrichtung angezeigten Verbrauch hat sich der Pächter anteilmäßig an den Grundkosten und evtl. aufgetretenem Schwund zu beteiligen. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter umgelegt. Näheres regelt der Kleingärtnerverein.
3. Kosten für Reparaturen an der Gesamtanlage sind von den Pächtern gemeinsam zu tragen. Für Kosten, die hinter den Messeinrichtungen oder an diesen selbst entstehen, hat der Pächter aufzukommen.
4. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden
1. Gartenwege sollten ni wasserdurchlässiger Bauart hergestellt werden. Vor Ort gegossene Beton- oder Asphaltflächen dürfen nicht hergestellt werden.
2. Um Unfallgefahren auszuschließen, dürfen zur Wegeinfassung oder Grenzmarkierung ungeeignete Materialien (Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen oder eckgestellte Ziegel) nicht verwendet werden.
3. Die notwendige Beseitigung von Unkraut darf nicht unter Verwendung chemischer Mittel erfolgen. Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist v e r b o t e n ! Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen belegt werden können.
1. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, die Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen. Ausnahmeregelungen können vom Verein beschlossen werden.
2. Die Wege einschließlich vorhandener Hecken sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten entsprechend den Vorgaben des Kleingärtnervereins in Ordnung zu halten.
3. Durch Transport von Materialien verunreinigte Wege und Plätze sind vom Verursacher/Veranlasser unverzüglich zu säubern.
4. Über die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen, der äußeren Einfriedung der Kleingartenanlage sowie an Spiel- und Parkplätzen oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt der Kleingärtnerverein.
5. Bei allen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen ist auf den Einsatz chemischer Mittel zu verzichten. Die Anwendung von Unkrautvernichtern (Herbiziden) ist verboten!
Die Gartenlaube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (BKleingG § 3 Abs. 2 Satz 2).
1. Diese Gartenordnung mit ihren Anlagen sowie die Bestimmungen des zwischen der Stadt Wuppertal und dem Kreisverband abgeschlossenen Generalpachtvertrages, soweit diese auf Einzelgärten anwendbar sind, sind Bestandteil des mit dem einzelnen Pächter abgeschlossenen (Unter-)Pachtvertrages.
2. Der Generalpachtvertrag liegt zur Einsichtnahme bei jedem Kleingärtnerverein vor.
3. Bei mit privaten Verpächtern abgeschlossenen Pachtverträgen ist Absatz 1 analog anzuwenden.
1. Über die Errichtung von Zäunen und Toren zur Einfriedung der Kleingartenanlage befindet der Kleingärtnerverein ni Abstimmung mit der Stadt als Grundstückseigentümerin.
2. Zäune und Tore zur Einfriedung des Kleingartens müssen sich in Form, Material und Farbgebung der Umgebung anpassen. Die Höhe darf 1,20 m nicht überschreiten.
1. Die Stadt Wuppertal als Grundstückseigentümerin hat das Recht, die Pachtfläche jederzeit durch ihre mit einem Ausweis versehenen Beauftragten ohne vorherige Ankündigung betreten zu lassen. Auch den Beauftragten des Verpächters oder des Kleingärtnervereins ist zur Erfüllung satzungsgemäßer oder besonderer Aufgaben der Zutritt zum Garten gestattet.
2. Andere Personen haben in Abwesenheit des Pächters nicht das Recht, den Garten zu betreten, ausgenommen zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren.